KiTa - der Verein


Statuten des Vereins KiTa Schnäggehüsli, Langnau im Emmental

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „KiTa Schnäggehüsli“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Art. 60 ff mit Sitz in Langnau.

 

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Kindertagesstätte zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Der Verein ist eine private Kindertagesstätte, welche Betreuungsplätze für Kinder ab der 14. Alterswoche bis Ende Basisstufe, in speziellen Ausnahmefällen auch länger, anbietet.

Der Verein ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Institutionen, Angebote anzubieten, welche das altersübergreifende Zusammenleben fördern sollen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 3 Organisation/Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  • Die Mitglieder

Art. 3.1 Hauptversammlung

Art. 3.1.1 Zusammensetzung/Aufgaben

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereines unter der Leitung der Präsidentin.

 

Die ordentliche Hauptversammlung wir jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen. Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Antrag dreier Vereinsmitglieder oder des Vorstandes statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung hat mindestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

 

Der ordentlichen Hauptversammlung obliegen folgende nicht übertragbare Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und des Präsidiums

b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

c) Abnahme des Jahresberichtes

d) Genehmigung der Rechnung und des Budgets

e) Beschluss über die Gewinn- oder Verlustverwendung

f) Wahl der Revisionsstelle

g) Entscheid über Auslagen welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen

h) Entscheid über Statutenrevisionen

i) Entscheid über die Auflösung des Vereins

 

Art. 3.1.2 Einberufung/Anträge von Mitgliedern

Die Hauptversammlung wird mit einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungsdatum schriftlich beim Präsidium einzureichen.

 

Art. 3.1.3 Stimmrecht

Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme.

 

Art. 3.1.4 Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen.

 

Art. 3.2 Vorstand

Art. 3.2.1 Zusammensetzung/Aufgaben

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Finanzen

c) Sekretariat

d) IT-Support/Homepage

e) Öffentlichkeitsarbeit

f) mindestens zwei beisitzende Personen

 

Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus den Reihen der KiTa-Eltern Einsitz nehmen. Die KiTa-Leitung und eine Vertretung der reformierten Kirchgemeinde nehmen mit beratenden Stimmen an den Sitzungen teil.

 

Der Vorstand behandelt sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Planung, der Leitung und allen Aufgaben, welche sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, die nicht einem anderen Gremium des Vereins vorbehalten sind.

Das Präsidium hat den Vorsitz, bei deren Verhinderung das Vizepräsidum. Das Protokoll wird vom Sekretariat geführt.

 

Dem Vorstand als fallen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

a) Die Organisation des Vereins und der Erlass von Reglementen und Weisungen

b) Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Hauptversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

d) Führen der Buchhaltung und Erstellen der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zu handen der Hauptversammlung

e) Vertretung des Vereins nach Aussen

f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g) Anstellung und Entlassung der KiTa-Leitung

h) Die Aufsicht über die KiTa-Leitung

i) Genehmigung des Stellenplans

j) Schlichten in Streitfällen zwischen Mitgliedern, Behörden, Mitarbeiterinnen und KiTa – Leitung

k) Erstellen eines Pflichtenheftes für die KiTa-Leitung

 

Art. 3.2.2 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Anträge zur Einberufung einer Sitzung können die Leitung der KiTa Schnäggehüsli sowie jedes Vorstandsmitglied stellen.

Die Einladung hat unter Angaben der Traktanden spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen.

 

Art. 3.2.3 Stimmrecht

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

 

Art. 3.2.4 Beschlussfassung

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mittels Stichentscheid.

 

Art. 3.2.5 Wahl/Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Eine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Austritt aus dem Vorstand ist mit einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende der Amtsdauer anzukündigen.

 

Art. 3.2.6 finanzielle Kompetenz

Der Vorstand hat die Kompetenz, Geschäfte bis zu einem Betrag von Fr. 10‘000.00 zu beschliessen.

 

Art. 3.3 Revisionsstelle

Art. 3.3.1 Zusammensetzung/Aufgaben

Als Revisionsstelle wird ein externes Treuhandbüro beauftragt, das an der Hauptversammlung gewählt wird.

 

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz und erstatten hierüber der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

 

Art. 3.4 Mitglieder

Art. 3.4.1 Definition/Aufnahme

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen.

 

Familien, die Kinder in der KiTa Schnäggehüsli betreuen lassen, werden automatisch Mitglied des Vereins.

 

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Beitrittserklärung.

 

Art. 3.4.2 Mitgliederbeitrag

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgelegt.

 

Art. 3.4.3 Austritt/Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt oder Ausschluss auf Ende eines Kalenderjahres.

 

Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 3.5 Gönnerinnen und Gönner

Als Gönnerinnen und Gönner gelten natürliche und juristische Personen, welche den Verein finanziell unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden.

 

Der Vorstand erarbeitet ein Reglement über die Gönnerinnen und Gönner.

 

Art. 3.6 Elternbeiträge

Die Elternbeiträge sind die Kosten, welche den Eltern für die Betreuung der Kinder in Rechnung gestellt werden.

 

Der Vorstand erarbeitet ein Reglement zu den Elternbeiträgen.

 

Art. 4 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins setzten sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Beiträge aus Gönnerschaften
  • Elternbeiträgen
  • Zuwendungen von Dritten

Art. 5 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 6 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Im Falle einer Auflösung des Vereins, ist das Vermögen einer allfälligen Nachfolgeorganisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck, bei deren Fehlen, der zuständigen Gemeinde, in welcher der Verein seinen Sitz hat, zuzuführen.

 

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung vom 02.05.2016 genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

Langnau, 02.05.2016

 

Die Präsidentin     Der Sekretär

Monika Hügli         Thomas Bruderer


Organigramm


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